Satzung der Regionalen Volks- und Schulsternwarte Tornesch e.V. (RVST e.V.)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Regionale Volks- und Schulsternwarte Tornesch e.V.“ (RVST e.V.). Der
Verein hat seinen Sitz in 25436 Tornesch.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck der RVST e.V. ist die Förderung der Wissenschaft, insbesondere der Astronomie und der
Astrophysik. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Ihre gemeinnützigen Zwecke verwirklicht die RVST e.V. durch
a) Betrieb einer Volks- und Schulsternwarte auf dem Gebäude der Klaus-Groth-Schule in Tornesch,
b) Zusammenarbeit mit der Klaus-Groth-Schule Tornesch und Beratung anderer Schulen in der Region,
c) Förderung und Betreuung von jugendlichen Vereinsmitgliedern sowie von Jugendlichen, die von
Lehrkräften der Klaus-Groth-Schule im Bereich der Sternwarten Anlage unterrichtet werden; ferner
offene Jugendarbeit, soweit ein Mitglied der RVST e.V. die Aufsicht führt,
d) Kontakte und Zusammenarbeit zu astronomischen Vereinen und Sternwarten in Norddeutschland,
e) Öffentliche Vorträge über astronomische und astrophysikalische Themen,
f) Öffentliche Vorführungen der Beobachtung von Sonne, Mond und Sternen,
g) Beratung an der Astronomie interessierter Personen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe der RVST e.V.
Die Organe der RVST e.V. sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand.
§ 4 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Zusätzliche Mitgliederversammlungen werden
einberufen, wenn wichtige und unaufschiebbare Fragen der Entscheidung bedürfen. Der Vorsitzende leitet die
Mitgliederversammlung; im Falle seiner Verhinderung das nächste Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 6
(1).
(2) Zur Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens zwei
Wochen schriftlich per Post oder Email eingeladen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Versammlung.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – natürliche Personen ab dem Lebensalter 15 – eine
Stimme.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen hat. Hat niemand mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die
meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen
erhalten hat.
(5) Der/die Vorsitzende des Schulzweckverbandes Tornesch-Uetersen und der/die Schulleiter(in) der Klaus-
Groth-Schule Tornesch (KGST) haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der RVST e.V. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand
bindend.
(2) Von Beschlüssen der Mitgliederversammlung darf der Vorstand nur abweichen, wenn deren Durchführung
aus Gründen, die vom Vorstand nicht zu vertreten sind, unmöglich ist und ein Aufschub bis zu einem erneuten
Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen ist. Das abweichende Vorgehen des Vorstands bedarf der
Genehmigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
(3) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
a) Satzungsänderungen,
b) Bestellung bzw. Bestätigung der Rechnungsprüfer,
c) Auflösung der RVST e.V.,
d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
e) Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) Wahl der Mitglieder des Vorstands,
h) Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) zwei Vorstandsmitgliedern für Technik,
f) dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit.
Die Funktionen c und d, sowie bis zu je drei der Vorstandsfunktionen b, c, d, e, f einerseits und a, d, e, f
andererseits, können gebündelt von einem Vorstandsmitglied in Personalunion wahrgenommen werden.
(2) In den Vorstand wählbar ist jedes ordentliche, volljährige Mitglied.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von vier Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig durch Amtsverzicht oder durch Erlöschen oder Ruhen der
Mitgliedschaft.
(5) Eine Neuwahl des gesamten Vorstands ist für eine volle Amtszeit durchzuführen, wenn die Zahl der
Vorstandsmitglieder auf weniger als drei absinkt oder die Mitgliederversammlung eine Neuwahl mit mindestens
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zum Beginn der
Amtszeit des neu gewählten Vorstands fort.
(6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereiten der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern,
e) Entscheidung über Investitionen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein
vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der
Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf
schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
§ 8 Der Vorsitzende
Der Vorsitzende bestimmt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben der RVST e.V. und wacht über die
Einhaltung der Satzung. Die laufende Geschäftsführung obliegt grundsätzlich dem Vorsitzenden. Zu seiner
Entlastung können bestimmte Aufgaben der laufenden Geschäftsführung anderen Vorstandsmitgliedern
übertragen werden.
§ 9 Der Schriftführer
Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr im Sinne der Satzung und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden
bzw. dem Gesamtvorstand. Er entwirft die Tagesordnung und besorgt die Protokollführung von
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Protokolle werden vom Schriftführer und vom
Versammlungsleiter unterzeichnet.
§ 10 Der Schatzmeister
Der Schatzmeister sorgt für den Einzug der Mitgliedsbeiträge und für die ordnungsgemäße Verbuchung aller
Einnahmen und Ausgaben. Er ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Auch soll er für
sparsames Wirtschaften und sichere, nicht spekulative Geldanlage Sorge tragen.
§ 11 Die Vorstandsmitglieder für Technik
Die Vorstandsmitglieder für Technik sorgen für die Wartung und Betriebsbereitschaft der Sternwarten Anlage
sowie für die Einweisung derjenigen Personen, welche die Anlage benutzen dürfen. Ohne diese Einweisung darf
keine Person die Sternwarten Anlage in Betrieb nehmen.
§ 12 Das Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
Das Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit sorgt für publikumswirksame Darstellung des Vereins und
seiner Ziele.
§ 13 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, welche die Satzung der RVST e.V.
anerkennt.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag in Form einer
Beitrittserklärung, der an den Vorstand oder an die Geschäftsstelle zu richten ist. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu
unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt
Geschäftsfähigen.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Zahlung des ersten Jahresmitgliedsbeitrags.
Wird der Jahresmitgliedsbeitrag durch Lastschriftverfahren gezahlt, so gilt die Abgabe der unterschriebenen
Zusage für das Lastschriftverfahren als gezahlter Jahresmitgliedsbeitrag.
§ 14 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch Austrittserklärung. Diese tritt mit dem Ersten des Monats, der nach Eingang der
Austrittserklärung beim Vorstand der RVST e.V. folgt, in Kraft. Bereits entrichtete Jahresbeiträge
werden entsprechend anteilig zurückgezahlt.
c) durch Ausschluss. Dieser ist zulässig bei grobem Verstoß gegen die Interessen der RVST e.V., bei
einer das Ansehen der RVST e.V. schädigenden oder den inneren Frieden der Mitglieder gefährdenden
Handlung,
d) wenn der Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung bis zum Ablauf des auf das Geschäftsjahr
folgenden Vierteljahres nicht eingegangen ist.
(2) Der Ausschluss bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands.
§ 15 Beitragszahlung
(1) Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Später eintretende Mitglieder haben einen
anteiligen Jahresbeitrag zu entrichten.
(2) Über die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 16 Rechnungsprüfung
(1) Das Rechnungs- und Kassenwesen der RVST e.V. ist jährlich einer gründlichen Prüfung zu unterwerfen. Den
Prüfern ist Einsicht in die gesamten Rechnungsunterlagen, Konten, Bücher etc. zu gewähren. Vorausgegangene
Prüfungsberichte sind ihnen vorzulegen. Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung zu erstrecken hat, reicht vom
Ende des vergangenen Prüfungsabschnitts bis zum Ende des der Prüfung vorangegangenen Kalenderjahres.
(2) Der von den Prüfern zu unterzeichnende Prüfungsbericht muss angeben, ob Kassen- und Buchführung
ordnungsgemäß erfolgt sind. Er soll überdies angeben, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass
unangemessene oder satzungswidrige Ausgaben gemacht wurden.
(3) Der Prüfungsbericht ist jeweils der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Im Anschluss daran ist
über die Entlastung des Vorstands abzustimmen.
(4) Zu Prüfern werden volljährige Personen bestellt, die entsprechende Kenntnisse aufweisen sollen. Sie dürfen
dem Vorstand nicht angehören und mit Vorstandsmitgliedern nicht verwandt oder verschwägert sein. Die Prüfer
müssen von der Mitgliederversammlung vorher oder nachträglich bestätigt werden.
§ 17 Auflösung der RVST e.V.
(1) Die RVST e.V. kann nur aufgelöst oder in eine andere Rechtsform übergeführt werden, wenn dies die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 80% der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
In der Einladung ist auf diese Absicht hinzuweisen.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, vorzugsweise an die Stadt Tornesch, zwecks Verwendung für die
Förderung der Wissenschaft.
§ 18 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder.